lautstark. 06.12.2021

Was gilt für das erste Beförderungsamt an Grundschulen?

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Du fragst, die GEW antwortet

Der Masterplan Grundschule sieht vor, 1.256 Stellen für 2.713 Grundschulen von A12 auf A13 bzw. von EG11 auf EG13 anzuheben. So wird ein funktionsloses Beförderungsamt an Grundschulen eingeführt.

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  • Ausgabe: lautstark. 07/2021 | Bildung – Religion – Politik: Eine Frage des Glaubens?
  • Autor*in: Ute Lorenz
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für Dienstrecht
Min.

Dieses funktionsloses Beförderungsamt an Grundschulen ist ähnlich dem an Hauptschulen sowie an Real-, Sekundar- und Gesamtschulen. An das Amt sind keine Aufgaben und keine Anrechnungsstunden gebunden, und es wird der ausgewählten Person zeitlich unbefristet übertragen. Ausgeschrieben wird das Beförderungsamt über STELLA, das Ausschreibungsportal des Landes NRW.

Folgendes gilt es des Weiteren zu beachten:

  • Bewerben können sich auf ausgeschriebene Stellen an Grundschulen interessierte Kolleg*innen mit der Lehramtsausbildung für Grund-, Haupt- und Realschulen, die an einer dieser Schulformen eingesetzt sind.
  • Das Amt wird vergeben aufgrund vorausgegangener Leistungen gemäß der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG beziehungsweise § 14 Abs. 1 LBG. Es gelten die Beurteilungsrichtlinien „vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn“ (gemäß Art. 33 Abs. 2 Nr. 3 GG). Eine Ausnahme besteht, wenn bereits eine hinreichend aussagekräftige Beurteilung vorliegt.
  • Es müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 LVO und § 7 Abs. 2 LVO erfüllt sein, das heißt, eine Beförderung auf diese A13-Stellen ist nach einer Dienstzeit von drei Jahren in A12 sowie frühestens ein Jahr nach Ende der Probezeit möglich. Eine Grundschullehrkraft hat normalerweise eine dreijährige Probezeit in A12 und verbleibt anschließend noch ein Jahr in A12, sodass sie sich erst danach auf diese Stellen bewerben kann.
  • Bei der Bewerbung von angestellten Lehrkräften werden die beamtenrechtlichen Voraussetzungen entsprechend angewendet, sodass die Höhergruppierung von EG11 (= A12) nach EG13 gemäß § 17 Abs. 4 TV-L erfolgt. Wegen des dadurch bedingten Verlustes der höheren Jahressonderzahlung und der noch nicht bestehenden stufengleichen Höhergruppierung sollten angestellte Kolleg*innen die finanziellen Folgen vorab berechnen.

Die GEW NRW kritisiert, dass

  • bei einem Umfang von 5 Prozent der Stellen die Beförderungsstellen für Grundschulen hinter allen anderen Schulformen zurückbleiben,
  • Fachleitungen weiter auf ein Beförderungsamt beziehungsweise auf die Eingruppierung auf A13/EG13 warten und
  • die Forderung nach A13 für alle Lehrkräfte mit vollständiger Lehrkräfteausbildung immer noch nicht umgesetzt ist.