lautstark. 01.12.2020

Umgang mit Dienstgeräten

Digitale AusstattungDatenschutzCorona

Du fragst, die GEW antwortet

Die Corona-Krise beschleunigt die Anschaffung dienstlicher Endgeräte für Lehrkräfte. Aber wofür dürfen diese verwendet werden und worauf ist zu achten?

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  • Ausgabe: lautstark. 07/2020 | Im Einsatz für Gerechtigkeit
  • Autor*in: Stephan Osterhage-Klingler
  • Funktion: Experte der GEW NRW für Datenschutz
Min.

Schon seit Jahren fordert die GEW NRW, dass alle Lehrkräfte mit dienstlichen, mobilen Endgeräten ausgestattet werden müssen. Für die Anschaffung hat das Land NRW nun vor den Sommerferien 2020 erstmals über 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die Ausstattung erfolgt über die Schulträger, die für alle Beschäftigten Mittel für die Beschaffung, Einrichtung und Administration der Endgeräte zugewiesen bekommen haben.

Laut Förderrichtlinien (BASS 11-02 Nr. 36) werden die Endgeräte den Lehrkräften zur „dienstlichen Aufgabenerledigung“ übergeben. Was das genau bedeutet, beschreibt das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) in etwa folgendermaßen: Lehrkräfte sollen die Endgeräte zum einen für pädagogische Tätigkeiten, wie Unterrichtsvorbereitung und -durchführung, aber auch für die schulinterne Verwaltung, beispielsweise das Verfassen von Zeugnissen und Gutachten, nutzen. Die mobilen Endgeräte sind gleichzusetzen mit einem stationären Endgerät in der Schule, das heißt, dass die Geräte bei der Anschaffung so ausgewählt werden sollten, dass an ihnen auch längere Texte verfasst und ausgedruckt werden können – das sollte der Schulträger vor der Anschaffung berücksichtigen beziehungsweise sollte ihm die Art der Nutzung nachdrücklich mitgeteilt werden.

Datenschutz

Da auf den Endgeräten auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Geräte den aktuellen Datenschutzvorgaben entsprechen. Dies soll mittels zentraler Konfiguration und Verwaltung der Geräte durch die Schulträger sichergestellt werden. Das MSB weist extra darauf hin, dass personenbezogene Daten auf den dienstlichen Endgeräten ohne vorherige Genehmigung verarbeitet werden dürfen. Die Endgeräte bleiben Eigentum der Schulträger und werden den Beschäftigten lediglich kostenfrei überlassen. Die Lehrkräfte verpflichten sich im Gegenzug, die Nutzungsbedingungen für die Endgeräte einzuhalten, die die einzelnen Schulträger festlegen. Es bedarf keines Leihvertrags, in dem zum Beispiel Haftungsfragen geklärt werden. Alle Lehrkräfte unterliegen der beschränkten Haftung und haften daher nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

Bei jeglichen Fragen könnt ihr euch an eure GEW-Ansprechpartner* innen vor Ort wenden.