lautstark. 29.04.2021

Neuer Erlass für Gemeinsames Lernen in der Grundschule

GrundschuleSonderpädagogikSozialpädagogikInklusionMPT – Fachkräfte im multiprofessionellen TeamFachkräfte in der Schuleingangsphase

Ressourcen richtig steuern

Anfang März 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung den neuen Erlass „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“ veröffentlicht. Damit werden drei Jahre später als für die Sekundarstufe I die Bedingungen für inklusiven Unterricht an Grundschulen geklärt. Ein Erlass zur Ressourcensteuerung ist zwar noch nicht veröffentlicht, aber die Stellenzuweisung für das Schuljahr 2021 / 2022 zeigt: Sonderpädagogische Expertise soll durch andere Professionen weitgehend ersetzt werden. Die GEW NRW hält dagegen folgende vier Aspekte für eine gelingende Inklusion besonders relevant.

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  • Ausgabe: lautstark. 03/2021 | Arm und Reich: Schieflagen ausgleichen
  • Autor*in: Susanne Huppke
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für die Grundschule
Min.

1. Eine Schule für alle Kinder

Die GEW NRW versteht die Grundschule als eine Schule für alle Kinder. Alle Grundschulen brauchen daher Bedingungen, die es ermöglichen, Entwicklungsunterschiede beim Schuleintritt fachgerecht aufzugreifen, präventiv zu arbeiten und sonderpädagogisch zu fördern. In diesem Sinne sollen alle Grundschulen Schulen des Gemeinsamen Lernens sein. Was beim Schulstart versäumt wird, ist später schwer nachzuholen. Gute Arbeitsbedingungen für alle Pädagog*innen sind dabei eine unabdingbare Voraussetzung für gute Bildung.

2. Kleine Klassen

Seit Langem fordert die GEW NRW die Absenkung der Klassenfrequenzobergrenze für Grundschulklassen auf maximal 20 Kinder. Kleine Klassen sind eine der Gelingensbedingungen für Gemeinsames Lernen. In kleineren Lerngruppen kann der Übergang von der Kita in die Schule individuell und entsprechend den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand jedes einzelnen Kindes besser gestaltet werden. Auch Grundschulen brauchen einen Stellenzuschlag für die Absenkung der Klassengröße, wie er für Klassen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I vorgesehen ist.

3. Sonderpädagogische Expertise

Ein angemessenes Mindestmaß sonderpädagogischer Expertise für das Gemeinsame Lernen muss im Kollegium vorhanden sein. Die GEW NRW fordert für jede Klasse an einer Grundschule des Gemeinsamen Lernens unabhängig von den Förderschwerpunkten der Kinder einen Stellenzuschlag von 0,5 Stellen für Kolleg*innen mit sonderpädagogischer Expertise.

4. Multiprofessionalität als Add-on

Im Übergang von der Kita in die Grundschule hat sich der Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte bewährt, die in der Schuleingangsphase die sonderpädagogische Expertise ergänzen. Ihre Stellen sollen zusätzlich zur Verfügung stehen. Auch in den Klassen 3 und 4 ist der Einsatz von Sozialpädagog*innen ergänzend zu einer ausreichenden Versorgung mit Grundschullehrkräften und Sonderpädagog*innen nötig.