lautstark. 28.04.2020

Coronavirus in NRW – Was Lehrkräfte jetzt wissen müssen

Arbeits- und GesundheitsschutzCorona

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Seit sich das Coronavirus in NRW ausbreitet, ändert sich jeden Tag die Lage. Doch wie geht es jetzt für Lehrer*innen in der Krise weiter?

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  • Ausgabe: lautstark. 03/2020 | Respekt ist Wertschätzung
  • Autor*in: GEW NRW
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Wer hat das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) NRW im Bereich Gesundheitsschutz beraten?

Das Schulministerium hat eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) in Auftrag gegeben. Diese Institutionen haben Handlungsempfehlungen formuliert und halten – bei der Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen – die Wiederaufnahme des Schulbetriebs für möglich.

Für welche Beschäftigten gibt es besondere Regelungen?

Lehrer*innen mit Vorerkrankungen und Lehrer*innen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden. Die Arbeit in digitalen Lernformaten sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist für diese Personen – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben – zulässig. Für schwangere Lehrerinnen gilt derzeit ein Beschäftigungsverbot; kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrer*innen, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen im häuslichen Umfeld betreuen.

Was sind relevante Vorerkrankungen?

Das MSB listet folgende Vorerkrankungen auf: therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Erkrankungen der Lunge, chronische Lebererkrankungen, Nierenerkrankungen, onkologische Erkrankungen, Diabetes mellitus und ein geschwächtes Immunsystem zum Beispiel wegen einer Krankheit, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten erfordert, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können.

Was passiert, wenn Familienangehörige zur Risikogruppe gehören? (aktualisiert)

Im Abschnitt III Nr. 8 der Schulmail 15 vom 18. April 2020 wird für den Ausschluss vom Präsenzunterricht die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft erwartet. In ergänzenden Hinweisen der Bezirksregierungen heißt es dazu weiter: „Bislang liegen keine arbeitsmedizinischen Erkenntnisse vor, dass sich unter Beachtung der herkömmlichen Hygieneempfehlungen bei den oben genannten Lehrkräften das Infektionsrisiko für Angehörige durch eine schulische Präsenz erhöht. Für diese Lehrkräfte gilt, dass sie die gleichen dienstlichen Pflichten wie sonstige nicht zu einer Risikogruppe zählenden Lehrkräfte haben.“

Die GEW NRW ist der Auffassung, dass diese Begründung nicht schlüssig ist. Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verlangt nicht nur die Beachtung des Gesundheitsschutzes der Beamt*innen, sondern bezieht auch die Familie mit ein. Nach § 45 Beamtenstatusgesetz hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Dies muss auch im Rahmen der Gleichbehandlung für Tarifbeschäftigte gelten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ein Pflegegrad bzw. die Pflegebedürftigkeit als Maßstab herangezogen wird. Arbeitsmedizinische Erkenntnisse, dass bei anderen Familienangehörigen, die unter der Risikogruppe gehören und nicht „pflegebedürftig“ sind, kein Infektionsrisiko besteht, liegen ebenso wenig vor.

Die GEW NRW rät daher Beschäftigten mit Angehörigen, die aus diesen Gründen eine Freistellung vom Unterricht wünschen, zu remonstrieren. Außerdem sollte ein ärztliches Attest eingeholt werden, das ein gesteigertes Risiko beim Familienangehörigen bestätigt. Gleichzeitig ist die Einbeziehung von Lehrerrat und/oder Personalrat sinnvoll.

Muss man nachweisen, dass man selbst zur Risikogruppe gehört oder dass Angehörige im selben Haushalt besonders gefährdet sind?

Ja, der Nachweis muss durch eine schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleitung erfolgen. Das muss kein ärztliches Attest sein und auch die Art der Vorerkrankung muss aus Datenschutzgründen nicht angegeben werden.

Können Konferenzen stattfinden?

Das Schulministerium hat klargestellt: Wenn der Unterricht aus Gründen des Infektionsschutzes ruhen muss, gilt das grundsätzlich auch für Lehrkräfte. Sofern sie nicht aus bestimmten Gründen unterrichten müssen, erledigen sie ihre Dienstaufgaben soweit wie möglich am heimischen Arbeitsplatz. Die Einberufung großer Lehrer*innenkonferenzen widerspricht dem Grundsatz des Infektionsschutzes. Das bedeutet im Klartext: Alle Besprechungen, die nicht zwingend notwendig sind, um den Schulbetrieb weiterlaufen zu lassen, sollten  abgesagt, verschoben oder als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden.

Was ist zu tun, wenn die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden können?

Dann sollten sich Lehrkräfte und Schulleitungen zuerst an den Schulträger wenden, wenn dieser nicht reagiert an das lokale Gesundheitsamt und die Schulaufsicht. Nur die sind bevollmächtigt, Schulen zu schließen. Das muss selbstverständlich auf dem Dienstweg geschehen. Wenn sich die Situation auch nach deutlichem Protest nicht ändert, unterstützt die GEW NRW Lehrkräfte und Schulleitungen, die zum Mittel der Remonstration greifen.

Gibt es eine Maskenpflicht in der Schule?

Eine Maskenpflicht ist nur dann nötig – schreibt das MSB –, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Wenn sie erforderlich werden, müssen die Masken vom Dienstherrn bereitgestellt werden – sowohl für Lehrkräfte als auch für Schüler*innen.

Können Lehrer*innen die Notbetreuung für ihre Kinder in der Schule oder in der Kita in Anspruch nehmen?

Ja, sobald Lehrkräfte in der Schule eingesetzt sind, gelten sie als Schlüsselpersonen und können die Notbetreuung für ihre Kinder beanspruchen. Nötig ist dazu eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Der Vordruck kann auf der Webseite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration heruntergeladen werden.


Stand: 21. April 2020
Die Antworten basieren auf der Rechtsgrundlage, die bis  zum 3. Mai 2020 gültig ist.