lautstark. 23.03.2023

Angleichungszulage: Infos für angestellte Lehrkräfte

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Du fragst, die GEW antwortet

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Grundschulen und in der Sekundarstufe I sollten bei der Angleichungszulage ein paar Hinweise beachten. Insbesondere für Lehrkräfte, die vor dem 1. August 2015 eingestellt wurden, gibt es eine wichtige Neuerung.

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  • Ausgabe: laustark. 02/2023 | Wie willst du studieren?
  • Autor*in: Helga Krüger
  • Funktion: Expertin der GEW NRW aus dem Referat Rechtsschutz
Min.

Einstellung nach dem 1. August 2015: Die Angleichungszulage wurde 2015 in den Tarifverhandlungen erreicht. Sie steht angestellten Lehrkräften zu, die nach dem 1. August 2015 in der Grundschule oder an einer Haupt-, Real-, Gesamt oder Sekundarschule für die Sekundarstufe I eingestellt und in die Entgeltgruppe (EG) 11 eingruppiert wurden, und denjenigen, die mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Form eines Diploms, Magisters oder Masters an Grundschulen oder in der Sekundarstufe I in EG 10 eingruppiert wurden. 

Die Angleichungszulage von zurzeit 105 Euro ist in der Gehaltsabrechnung extra ausgewiesen, Teilzeitbeschäftigte bekommen sie anteilig. Angestellte Lehrkräfte der Sekundarstufe I, die feststellen, dass diese Zulage nicht gezahlt wird, müssen sofort einen schriftlichen Antrag an die Personalabteilung der Bezirksregierung stellen; tarifbeschäftigte Grundschullehrkräfte richten den Antrag ans Schulamt. Wegen der tariflichen Ausschlussfrist kann eine rückwirkende Zahlung nur für sechs Monate erfolgen.

Einstellung vor dem 1. August 2015: Tarifbeschäftigte Lehrkräfte der Grundschule sowie der Sekundarstufe I, die vor dem 1. August 2015 eingestellt wurden, mussten die Angleichungszulage seinerzeit schriftlich bis spätestens zum 31. Juli 2017 aktiv beantragen. Wer die Frist damals verpasst hat, erhält keine Zulage – zumindest bislang. Denn tarifbeschäftigte Lehrkräfte in EG 11 erhalten die Möglichkeit, die Angleichungszulage erneut zu beantragen. Möglich wird dies durch die Besoldungsanpassung für Lehrkräfte der Grundschule und der Sekundarstufe I auf A13, die einhergeht mit der Übertragung auf die Entgelttabelle für angestellte Lehrkräfte dieser Schulformen. Warum erhalten nur angestellte Lehrkräfte in EG 11 die erneute Antragsmöglichkeit? Sie gehören zu der Gruppe*, die eine aufsteigende Zahlung seit November 2022 bis zur Höhergruppierung 2026 in EG 13 bekommen.

Wer also in EG 11 eingruppiert ist, vor dem 1. August 2015 eingestellt wurde und die Zulage von 105 Euro nicht erhält, muss – sobald das Gesetz der Besoldungsanpassung auf A13 im Frühjahr verabschiedet ist – bis spätestens zum 31. Oktober 2023 folgenden Antrag an die Schulbehörde stellen: „Ich beantrage die Zahlung der aufsteigenden Zulage im Zusammenhang mit der Besoldungsanpassung auf A13.“ Nur durch diesen Antrag wird die Zahlung der Angleichungszulage und der aufsteigenden Zulage rückwirkend ab 1. November 2022 und die Höhergruppierung am 1. August 2026 gesichert.