lautstark. 12.03.2021

Corona: Regeln für Kinderkrankentage

Corona

Du fragst, die GEW antwortet

Coronabedingt gibt es eine Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld – welche Regelungen gelten für Angestellte und welche für Beamt*innen?

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  • Ausgabe: lautstark. 02/2021 | Nachhaltig leben, lehren und lernen
  • Autor*in: Ute Lorenz
  • Funktion: Expertin der GEW NRW für Beamt*innen- und Dienstrecht
Min.

Gesetzlich krankenversicherte Angestellte können zusätzliche Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld erhalten, wenn ihre Kinder im Alter bis 12 Jahre krank sind sowie pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können. Für Beamt*innen hat das Land NRW diese Bundesregelung in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung entsprechend geregelt.

  • Für Angestellte gilt: Die neue Regelung des § 45 Absatz 2a, Fünftes Sozialgesetzbuch, sieht vor, dass gesetzlich versicherte Elternteile im Jahr 2021 pro Kind für 20 statt 10 Arbeitstage einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben; Alleinerziehende für 40 statt 20 Arbeitstage. Bei mehr als zwei Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 45 Arbeitstage, Alleinerziehende für maximal 90 Arbeitstage. Voraussetzung ist, dass die Kinder auch gesetzlich versichert sind. Die Gesetzesänderung tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft.
     
  • Für Beamt*innen gilt: Ab sofort kann, befristet bis zum 31. Dezember 2021, Beamt*innen zur Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren (und behinderter sowie auf Hilfe angewiesener Kinder) Sonderurlaub längstens für 20 Tage gewährt werden, Alleinerziehenden für 40 Tage. Bei der Betreuung mehrerer eigener Kinder erhöht sich der Anspruch auf maximal 45 Tage je Elternteil; bei Alleinerziehenden auf maximal 90 Tage. Diese Regelung gilt auch für die Betreuung eines eigenen Kindes beziehungsweise mehrerer eigener Kinder unabhängig von einer Erkrankung, wenn das Kinderbetreuungsangebot pandemiebedingt eingeschränkt wird. Anders als in vorherigen Regelungen gilt dies nun für alle Beamt*innen, unabhängig von der Besoldungshöhe. Dafür hatte der DGB NRW sich noch einmal ausdrücklich eingesetzt, weil die pandemiebedingten Betreuungsnöte unabhängig vom Geldbeutel bestehen. Die vorgesehenen Kinderkrankentage werden nur gewährt, soweit keine andere im Haushalt lebende Person zur Betreuung zur Verfügung steht und dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

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